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Regeste

Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls.
Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO