Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Bäuerliches Erbrecht.
Hat der Erblasser mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine gültige Zuweisungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB hinterlassen, so ist diese verbindlich und für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum.
An diesem Verhältnis zwischen Art. 608 und Art. 620 ff. ZGB hat sich durch die Teilrevision der letztern Bestimmungen gemäss Art. 94 LEG nichts geändert.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 608 ZGB