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Regeste

Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen. Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Eine Kleinfilmkamera kann heute in der Schweiz nicht als notwendiges Berufswerkzeug eines frei erwerbenden Ingenieurs gelten.
Übt der Schuldner seinen Beruf im Ausland aus, so liegt es ihm ob, allfällige dort bestehende Besonderheiten nachzuweisen.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG