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Regeste

Art. 8 Abs. 2 SchKG. Im Konkursverfahren können die Gläubiger grundsätzlich nicht nur die Protokolle, sondern alle im Besitz des Amtes befindlichen Aktenstücke einsehen.
Art. 17 SchKG. Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG