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Regeste

1. Art.721OR. Die Verwaltung der Aktiengesellschaft darf ihre Beschlüsse jedenfalls solange widerrufen, als die Generalversammlung ihr das nicht zuständigerweise verboten hat (Erw. 2).
2. Art.660 ff.OR. Die Verpflichtung der Gesellschaftsorgane, grundsätzlich alle Aktionäre gleich zu behandeln, gilt nicht auch für Geschäfte, in denen sie der Gesellschaft wie Nichtaktionäre gegenübertreten (Erw. 3).
3. Art. 652 OR. Die Aktionäre haben nicht ein Recht auf Bezug von Aktien, welche die Gesellschaft erworben hat und wieder veräussern will (Erw. 3).
4. Art.2ZGB. Missbraucht der Verwaltungsrat einer Familien-Aktiengesellschaft das Recht, wenn er, nachdem er eigene Aktien "zu treuen Handen der Aktionäre" erworben hat, die auf diesen Erwerb zurückzuführende Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung überraschend dadurch beseitigt, dass er die Aktien alle an einen einzigen Aktionär weiterverkauft? (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art.660 ff.OR, Art. 652 OR