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Regeste

Kantonales Fischereiregal; Art. 4 BV im Verhältnis zwischen Kantonseinwohnern und andern Schweizerbürgern.
Möglichkeiten der zulässigen Ausnützung des Fischereiregals. (Erw. 2).
Nutzt der Kanton das Fischereiregal zu fiskalischen Zwecken, dann darf er ohne Verletzung des Art. 4 BV den nicht in seinem Gebiet wohnhaften Schweizerbürgern zeitlich befristete Nutzungsbewilligungen zu wesentlich höheren Ansätzen anbieten als den Kantonseinwohnern. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass sich auch eine derartige Gebühr in einem gewissen Rahmen halte (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV