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Regeste

Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
Handelt es sich beim Betrieb, für den die als unpfändbar beanspruchten Geräte benötigt werden, um die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG oder um ein Unternehmen, das den Schutz dieser Bestimmung nicht geniesst? Unterscheidungsmerkmale.
Fall eines Industriespritzwerks.

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 3 SchKG