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Regeste

Verrechnung im Konkurs, Anfechtung (Art. 214, 285 ff. SchKG, 41 ff. OR).
Ein Gläubiger des Konkursiten hat vor der Konkurseröffnung seine Forderung einem Schuldner desselben abgetreten und dieser die Verrechnung erklärt. Klage der Konkursmasse gegen den Zedenten.
a) Die paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG kann sich nicht gegen eine Rechtshandlung richten, an der der Gemeinschuldner in keiner Weise beteiligt war (Erw. 4).
b) Anfechtbarkeit gemäss Art. 214 SchKG: Wesen derselben. Diese Anfechtung kann nur einen Anspruch gegen den Schuldner des Gemeinschuldners begründen (Erw. 5).
c) Keine Schadenersatzpflicht aus Art. 41 Abs. 1 und 2 OR mangels Widerrechtlichkeit der Verrechnung (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 214, 285 ff. SchKG, Art. 214 SchKG, Art. 41 Abs. 1 und 2 OR