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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Zulässigkeit. Ausverkauf; Widerruf der Bewilligung.
1. Eine in Anwendung der eidgenössischen Ausverkaufsverordnung vom 16. April 1947 - AO - getroffene Verfügung stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwG) (Erw. 1).
2. Prüfung der Beschwerde, obwohl ein aktuelles praktisches Interesse fehlt (Erw. 2).
3. Begriff der öffentlichen Ankündigung im Sinne des Art. 1 AO. Ankündigungen im Innern eines Warenhauses (Erw. 5).
4. Der Entzug der Ausverkaufsbewilligung ist nur zulässig, soweit er dem Schutz von Treu und Glauben dient (Erw. 6). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Erw. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 1 AO