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Regeste

Ausländischer Führerausweis. Art. 4 des BRB vom 28. Januar 1966 über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland.
Anforderungen an die Form der Verfügung, mit der die Verwaltung die Gültigkeit eines ausländischen Führerausweises in der Schweiz nicht oder nicht mehr anerkennt.
Anwendung des schweizerischen Rechts: Art. 3 und 7 Abs. 1 StGB. Fälschung von Ausweisen: Art. 252 StGB und 97 Abs. 4 SVG.
Auf die im Ausland begangenen schlichten Tätigkeits- bzw. Unterlassungsdelikte ist das schweizerische Recht anwendbar, wenn sie in der Schweiz einen Erfolg bewirkt haben; die Anwendung schweizerischen Rechts ist indessen ausgeschlossen, wenn das schlichte Tätigkeits- bzw. Unterlassungsdelikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, z.B. die Fälschung von Ausweisen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 und 7 Abs. 1 StGB, Art. 252 StGB