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Regeste

Art. 277ter Abs. 2 BStP.
Diese Bestimmung verbietet der kantonalen Behörde, einen neuen Entscheid zu fällen, der in Widerspruch steht zum Urteil des Kassationshofes, selbst wenn dieser die Sache nicht zu neuer Entscheidung "im Sinne der Erwägungen" zurückgewiesen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 277ter Abs. 2 BStP