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Regeste

Art. 42 StGB; Verwahrung.
1. Der Richter darf nicht von der Verwahrung absehen, weil der Täter im Ausland ebenfalls ein Strafverfahren zu gewärtigen hat und zu diesem Zweck auszuliefern sein wird (Erw. 2b).
2. Bedeutung der Schwere der früheren Straftaten (Erw. 3a).
3. Wann sind im Ausland begangene Straftaten bzw. daselbst verbüsste Strafen oder durchgeführte Massnahmen zu berücksichtigen? (Erw. 3b.)

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Referenzen

Artikel: Art. 42 StGB

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