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Regeste

Art. 41 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b EntG; Verwirkung von Entschädigungsforderungen.
Kenntnis vom Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG besitzt der Betroffene, wenn er dessen Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Das gilt auch für einen fortdauernden Schaden, der ebenso innert der gesetzlichen Frist angemeldet werden muss, sobald er als solcher und seinem Umfang nach zuverlässig voraussehbar ist, und die Auswirkungen der Erstellung des Werkes dem Betroffenen bei gebotener Sorgfalt als die wahrscheinlichste Ursache des Schadens erscheinen müssen (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG