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Regeste

Art. 260 SchKG.
Der Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG ist berechtigt, auf die Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche zu verzichten oder mit der Gegenpartei darüber gerichtliche bzw. aussergerichtliche Vergleiche abzuschliessen. Die Gültigkeit derartiger Vergleiche hängt nicht von der Genehmigung durch die Konkursverwaltung ab.

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Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG