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Regeste

Art. 181 StGB. Nötigung.
1. In der Drohung, einen in Aussicht gestellten Vertrag nicht abzuschliessen, dessen Scheitern grosse finanzielle Verluste zur Folge hat, liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils (E. 2a).
2. Ob die Androhung einer Unterlassung erlaubt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtswidrigkeit einer Nötigung (E. 2b).
3. Versuchte Nötigung (E. 2c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB

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