Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

1. Die staatsrechtliche Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nicht und lässt die Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen (Erw. 3).
2. Gewässerschutz.
a) Art. 63 Abs. 4 der Verfügung des Eidg. Departements des Innern über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Lagerflüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 27. Dezember 1967 ist durch das GSchG vom 8. Oktober 1971 und die zugehörigen Verordnungen nicht aufgehoben worden (Erw. 4a).
b) Revisionen von Tankanlagen werden von der kantonalen Behörde nicht generell angeordnet, sondern nur bei Feststellen einer nichterfolgten Revision (Erw. 4b).
c) Art. 24 Abs. 3 GschG. Pflicht zur Instandhaltung von Einrichtungen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (Erw. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 3 GschG