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Regeste

Beschwerdelegitimation des Konkursamtes (Art. 18 SchKG).
Das Konkursamt ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, mit dem es angewiesen wurde, bestimmte Vermögensstücke im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten, Beschwerde zu führen.

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Referenzen

Artikel: Art. 18 SchKG, Art. 269 SchKG