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Regeste

Gebühren für die Ausstellung von Handelsregisterauszügen (Art. 929 OR, Art. 9 HRegV, Art. 9 Ziff. 6 Gebührentarif für das Handelsregister, SR 221.411.1).
Grundsätze für die Gebührenerhebung im Gebiet des Handelsregisters. Die Gebühr für einen Handelsregisterauszug über eine Aktiengesellschaft darf nicht nach der Höhe des Aktienkapitals bemessen werden, da diese keinen Bezug zum Wert der vom Amt erbrachten Dienstleistung hat. Besteht der Auszug aus einem einzigen Blatt, das auf Vor- und Rückseite einen fotokopierten, beglaubigten Text aufweist, so ist im Rahmen des geltenden Tarifs eine Gebühr von höchstens Fr. 30.- zulässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 929 OR, Art. 9 HRegV