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Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Wurde eine Gesamtstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgefällt, so ist der bedingte Aufschub des Strafvollzuges unabhängig davon ausgeschlossen, ob die innerhalb der Fünf-Jahres-Frist nach verbüsster Vorstrafe begangenen Taten Übertretungen oder Vergehen und Verbrechen darstellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB