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Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV.
Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig.
Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV, Art. 42 Abs. 1 AVIV