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Regeste

Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordination mit den übrigen Versicherungen.
Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2, Art. 20 Abs. 2 BVV 2