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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Ersuchen der französischen Börsengeschäftskommission (Commission des opérations de bourse, COB); Art. 76 lit. c IRSG.
In einem ersten Entscheid (BGE 118 Ib 457) hat das Bundesgericht die COB eingeladen mitzuteilen, ob für die von ihr verlangten Massnahmen nach französischem Recht eine gerichtliche Bewilligung erforderlich sei.
Nach ihren Darlegungen verfügt die COB über weitgefasste Untersuchungsbefugnisse, deren Wahrnehmung in aller Regel keiner gerichtlichen Bewilligung bedarf. Die ersuchten Massnahmen (Preisgabe der Identität von Bankkontoinhabern) sind daher im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG zulässig.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 118 IB 457

Artikel: Art. 76 lit. c IRSG