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Regeste

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.
Der bernische Untersuchungsrichter genügt den Anforderungen an eine "richterliche Behörde" im Sinne von Art. 13c Abs. 2 ANAG und an ein "Gericht" im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 5 Ziff. 4 EMRK