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Regeste

Art. 99 Ziff. 2 SVG.
Wer nach Übernahme eines Motorfahrzeugs von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, verstösst gegen Art. 99 Ziff. 2 SVG, der ausdrücklich diesen Fall regelt, und nicht gegen Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, der den Missbrauch von Ausweisen und Schildern ahndet (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 99 Ziff. 2 SVG, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG