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Regeste

Art. 91 Abs. 4 SchKG; Auskunftspflicht einer Bank.
Die Betreibungsbehörden können von einer Bank die Angabe der Vermögenswerte verlangen, an welchen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist (E. 1), wobei sich das Auskunftsbegehren auf Verbindungen mit jeder Zweigniederlassung (E. 2) und im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auf die so genannte Verdachtsperiode (E. 3) beziehen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 4 SchKG