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Regeste

Art. 667 Abs. 1 ZGB; vertikale Ausdehnung des Grundeigentums.
Die vertikale Ausdehnung des Grundeigentums wird durch das Interesse bestimmt, das die Ausübung des Eigentumsrechts mit sich bringt. Ein künftiges Interesse genügt, vorausgesetzt dass seine Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ist (E. 2.1); dagegen ist das blosse Interesse an der Einräumung einer Entschädigung nicht schutzwürdig (E. 4.2).
Prüfung dieses Interesses im vorliegenden Fall (E. 4.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 667 Abs. 1 ZGB