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Regeste

Beschränkt pfändbares Einkommen (Art. 93 SchKG).
Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 UVG) ist beschränkt pfändbar (E. 4). Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 18 UVG