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Regeste

Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird.
Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR (E. 1-3).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR