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Regeste

Schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV.
Die Vernachlässigung von Unterstützungspfiichten ist ein schweres Vergehen, wenn der Schuldner seine Unterstützungspfiichten während längerer Zeit aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit nicht erfüllt.

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Referenzen

Artikel: Art. 45 Abs. 3 BV