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Regeste

Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG.
Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1).
Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2).
Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG, Art. 47 Abs. 3 SchKG, Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 295 Abs. 2 ZGB