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Regeste

Art. 262 ff. BStP.
1. Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekammer erst kurz vor der Aburteilung des Angeklagten angerufen wird (Erw. 2).
2. Ein nachträglicher Wechsel des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 262 ff. BStP