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Regeste

Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Hat der Gläubiger keinen wirklichen Wohnort, so ist seine Aufenthaltsadresse anzugeben.
Wegen Fehlens der Angabe im Zahlungsbefehl (Art. 69 Ziff. 1 SchKG) kann sich der Schuldner beschweren, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten werden könnte.
Einräumung einer Verwirkungsfrist zum Nachholen der Angabe, gemäss BGE 47 III 121.

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Referenzen

Artikel: Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 69 Ziff. 1 SchKG