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Regeste

VG. Verantwortlichkeit des Bundes für Handlungen des Bundesrates.
1. Der Kläger braucht die Person oder die Personen, denen er das widerrechtliche Verhalten zur Last legt, nicht zu bezeichnen; es genügt, dass er die Amtstelle oder Behörde nennt, welche für die von ihm als widerrechtlich betrachtete Handlung oder Unterlassung verantwortlich ist (Erw. 1).
2. Grenzen der Verantwortlichkeit des Bundes für Handlungen des Bundesrates (Erw. 2).
3. Begriff des widerrechtlichen Verhaltens im Sinne des Art. 3 Abs. 1 VG (Erw. 3).
4. Die Erstattung und die Verbreitung einer unbegründeten Strafanzeige durch eine eidgenössische Amtsstelle oder Behörde können die Verantwortlichkeit des Bundes begründen, jedoch nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Amtsstelle oder Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Erw. 2 und 4).
5. Geheimnis der Strafanzeige und der Untersuchungsmassnahmen. Ausnahmen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 VG