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Regeste

Verwaltungsgerichtliche Beschwerde.
Begriff des beschwerdefähigen Entscheides, insbesondere in Handelsregistersachen, Art. 991 lit. b OG (Erw. 2).
Nicht beschwerdefähig ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, den diese kraft der ihr über den Handelsregisterführer als kantonalen Beamten zustehenden Disziplinarbefugnis gefällt hat (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 991 lit. b OG