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Regeste

Art. 68 Ziff. 1, Art. 137 Ziff. 2, Art. 148 Abs. 2 StGB.
Der Dieb, der gestohlene Sachen unter Verschweigung ihrer Herkunft verkauft, ist auch dann sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges zu bestrafen, wenn er die Verbrechen gewerbsmässig begangen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Ziff. 1, Art. 137 Ziff. 2, Art. 148 Abs. 2 StGB