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Regeste

1. Inwiefern unterliegen die Eintragungen der vom Betreibungsamte zu führenden Register (Art. 8 SchKG und Art. 28 ff. der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, vom 18. Dezember 1891) der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG? (Erw. 1 Abs. 1).
2. Die eingehenden Betreibungsbegehren sind in der Regel im Eingangs- und im Betreibungsregister (Art. 29 und 30 der VO I) einzutragen, und es bleibt alsdann dieser Eintrag bestehen, auch wenn das betreffende Amt die Betreibung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht durchführen kann. Erkennt das Amt aber seine örtliche Unzuständigkeit sogleich nach Eingang des Begehrens, so hat es lediglich einen Tagebuchvermerk (Art. 33 der Verordnung) vorzunehmen und ein Rückweisungsschreiben an den Gläubiger zu richten. (Erw. 1 Abs. 2).
3. Ob und in welchem Masse einem Interessenten Auskunft über Registereintragungen zu erteilen sei, muss von Fall zu Fall auf Grund des Interessennachweises entschieden werden. Es ist nicht zulässig, dem Amte hierüber zum vornherein allgemeine Weisungen zu erteilen. (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 SchKG, Art. 17 ff. SchKG