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Regeste

Prozessvoraussetzung.
Beruht ein kantonaler Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, von denen die eine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und die andere im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden kann, so müssen beide Begründungen in geeigneter Form angefochten werden. Versäumt der Beschwerdeführer dies, indem er nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergreift, so kann das Bundesgericht auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eintreten.