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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation eines Dritten.
Legitimation des Unternehmers zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint gegenüber einer an den Bauherrn und Eigentümer gerichteten Verfügung zur Vollstreckung der in der Baubewilligung gemachten Auflage in bezug auf die Hausbedachung.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG