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Regeste

Art. 8 ZGB.
Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung).
Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB verletzen kann (E. 2b).

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Artikel: Art. 8 ZGB

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