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Regeste

Art. 4 Abs. 2 BV; Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Gemeindeautonomie.
Wird nicht eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes, sondern ausschliesslich der Gemeindeautonomie gerügt, so ist nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (E. 1).
Keine Autonomie der solothurnischen Gemeinden in der Festsetzung der Erfahrungsstufen für Kindergärtnerinnen (E. 2).
Kostenfolgen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 2 BV