Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 5 Abs. 1, 1bis und 1quinquies lit. b RPG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 49 Abs. 1 BV; Art. 93 des Tessiner Gesetzes über die Raumentwicklung (LST); Ausgleich erheblicher Planungsvorteile. Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertabgabe, wenn ihr voraussichtlicher Ertrag mit Blick auf den Erhebungsaufwand nicht genügt: ein von der Abgabe ausgenommener Betrag von Fr. 100'000.- verletzt Bundesrecht.
Inhalt und Gesetzgebungsarbeiten betreffend Art. 5 Abs. 1, Abs. 1quinquies lit. b RPG (E. 4) und 93 LST (E. 5). Streitgegenstand (E. 6 und 8). Kantonale Regelungen und Hinweise auf die Lehre (E. 7). Begriff des erheblichen Vorteils: Art. 93 LST, wonach als abgabepflichtiger erheblicher Vorteil nur die sich aus der Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone und aus anderen Gründen (vgl. dazu E. 8) ergebende Erhöhung seines Werts von über Fr. 100'000.- zu betrachten ist, verletzt den Grundsatz der Gleichheit nach Art. 5 Abs. 1 RPG. Dies verstösst insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Kosten für die Erhebung des Mehrwerts - je nach Berechnungsweise - bei Weitem übersteigen könnte; im Tessin ist überdies unklar, ob es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze handelt (E. 7 und 9).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 1, 1bis und 1quinquies lit. b RPG, Art. 9 und 49 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 RPG, Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG