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Regeste

Art. 87 OG.
Die in Anwendung des Art. 145 ZGB ergangenen Entscheide sind Endentscheide im Sinne des Art. 87 OG und können als solche mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden (Erw. 1).
Art. 8 ZGB, 4 BV.
Verteilung der Beweislast hinsichtlich negativer Tatsachen. Freie Beweiswürdigung. Willkür (Erw. 2-4).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 145 ZGB, Art. 4 BV, Art. 8 ZGB