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Regeste

Eine statutarische Bestimmung, wonach beim Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt (Art. 23 Abs. 2 Vo III) die Zahlung eines auf das gesetzliche Minimum gekürzten Taggeldes vorgesehen wird, verletzt Art. 3 Abs. 3 KUVG.
Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Kürzung wegen Selbstverschuldens.

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 3 KUVG