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Regeste

Rodungsbewilligung.
Die in Art. 26 Abs. 3 FPolV aufgestellte Richtlinie, wonach finanzielle Interessen nicht als gewichtiges Bedürfnis gelten, ist auch für die Beurteilung von Rodungsgesuchen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachten. Dass ein Gemeinwesen für ein bedeutendes, im öffentlichen Interesse liegendes Werk Mittel benötigt und mit der Finanzierung auf dem ordentlichen Weg Mühe hat, stellt keinen ausreichenden Grund dar, um eine Rodung zu bewilligen, die den Verkauf von Bauland ermöglichen sowie aus dessen Erlös die Finanzierung des Werkes sichern soll (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 3 FPolV