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Regeste

1. Begünstigung.
a) Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, der nicht nur beim Grenzübertritt, sondern solange begangen wird, als der unberechtigte Aufenthalt andauert. Der des Landes Verwiesene wird durch jede Handlung, die ihn während des unerlaubten Aufenthaltes begünstigt, im Sinne des Art. 305 StGB dem Strafvollzug entzogen (E. 1).
b) Die Beherbergung eines Verfolgten oder Verurteilten stellt eine Begünstigung dar, die seine Verhaftung erschwert (E. 2).
c) Die gerichtliche Landesverweisung ist eine Strafe gemäss Art. 305 StGB, nicht eine Sicherheitsmassnahme (E. 4).
d) Art. 23 ANAG ist im Verhältnis zu Art. 305 StGB keine Sondernorm (E. 5).
2. Nötigung.
Wer über soviel Handlungsfreiheit verfügt, dass er sich den angedrohten Nachteilen entziehen oder von aussen, z. B. der Polizei, Hilfe erlangen kann, ist das Opfer eines psychischen Zwanges (vis compulsiva), der ein Verschulden nicht ausschliesst, aber zur Strafmilderung gemäss Art. 64 StGB (schwere Drohung) führen kann (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 305 StGB, Art. 23 ANAG, Art. 64 StGB