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Regeste

Persönliche Freiheit.
Ein für Wasserzonen angeordnetes Schiffahrtsverbot berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nicht (E. 4a).
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (BSG).
Art. 3 BSG ermächtigt die Kantone, im Interesse des Naturschutzes Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art anzuordnen (E. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 BSG