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Regeste

Art. 27 Abs. 1 PatG. Teilnichtigkeit des Patentes.
Erklärt der Richter ein Patent nur teilweise für nichtig, so hat er den davon ausgenommenen Teil gemäss Art. 24 Abs. 1 PatG neu zu fassen.
Er hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einschränkung des Anspruches aber nicht von Amtes wegen abzuklären.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 1 PatG, Art. 24 Abs. 1 PatG

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