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Regeste

Art. 30 Abs. 2 GSchG; unzulässiges Abweichen von dieser klaren Bestimmung, wonach eine allfällige Entschädigung zu Lasten des Eigentümers der Grundwasserfassung geht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 2 GSchG