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Regeste

Anwaltsprüfung; rechtliches Gehör, Zusammensetzung der Prüfungskommission, Prüfungsanforderungen (Art. 4 und 31 BV).
1. Der Minimalanspruch aus Art. 4 BV auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass ein Prüfling vor Erlass eines negativen Examensentscheides die Möglichkeit erhält, sich zu seiner Prüfungsleistung zu äussern (E. 2c); ebenso muss vor Erlass des negativen Patentierungsentscheides durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen keine Einsicht in den Bericht der Prüfungskommission gewährt werden (E. 2d).
2. Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit ist nicht verletzt, wenn bei einer Anwaltsprüfung praktizierende Anwälte als Experten beigezogen werden (E. 3a).
3. Zulässige Anforderungen an eine Anwaltsprüfung im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 31 BV, Art. 4 BV