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Regeste

Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 16 ATSG: Bestimmung des Invaliditätsgrades.
Ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis ist nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 129).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 127 V 129

Artikel: Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG